· Fachbeitrag · Internetversteigerung
Amtspflichten des beurkundenden Notars bei privaten Grundstücksversteigerungen
RAin Wiebke Först, FAin Miet- und WEG-Recht, Dr. Hüsch & Partner, Neuss
| Je mehr Leistungen im Wege der „Versteigerung“ angeboten werden, desto mehr Verträge müssen auf ihre „Internettauglichkeit“ geprüft werden. Der BGH hat der Idee, auch die Immobilienverträge für moderne Ersteigerungsverfahren und Internetplattformen zugänglich zu machen, jetzt eine klare Absage erteilt - mit einleuchtender Begründung. |
1. Ausgangsproblematik
Bei Versteigerungen im Internet hat sich das Angebot in den letzten Jahren vervielfacht. Es war daher nur eine Frage der Zeit, dass auch der Immobilienmarkt das Internet für sich entdeckt. Wenn auch hier die Schutzvorschriften zugunsten des Mieters - zurzeit - dazu führen, dass Mietangebote nur durch das Internet einer breiten Masse zugänglich gemacht werden können, ist bei dem Verkauf von Immobilien die Versteigerung für den Veräußerer eine durchaus attraktive Möglichkeit, einen hohen Erlös zu erzielen.
Es stellt sich also die Frage, ob der notarielle Kaufvertrag über eine „Versteigerung“ wirksam abgewickelt werden kann. Bedenken ergeben sich vor allem bei Schutz- und Formvorschriften, die an Fristen geknüpft sind und die daher mit der „1,2,3….meins!“-Philosophie nicht in Einklang zu bringen sind. Maßgeblich ist hierbei auch, welche Form der freiwilligen Versteigerung der Veräußerer in Anspruch nehmen will.
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