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  • · Fachbeitrag · Kauf bricht nicht Miete

    Zuweisung nach § 1361b BGB schützt nicht vor Verlust der Wohnung durch Veräußerung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt. Der Fall des OLG München zeigt, dass allein die Zuweisung nach § 1361b BGB keinen Schutz vor dem Herausgabeverlangen des Erwerbers der im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Wohnung bietet. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagten ist im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens die im Alleineigentum ihres Ehemanns stehende Doppelhaushälfte zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zugewiesen worden. Weder ist ein Veräußerungsverbot angeordnet, noch haben die Ehegatten eine zusätzliche, über die bloße zeitlich beschränkte Nutzungsüberlassung hinausgehende Vereinbarung getroffen. Die Kläger sind am 26.3.13 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe der Doppelhaushälfte verurteilt. Das OLG München weist die Berufung nach vorherigem Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurück (7.1.16 und 8.3.16, I-13 U 3004/15, Abruf-Nr. 185880).

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum veräußert wird, nach dem er an den Mieter überlassen wurde. Der gesetzliche Bestandsschutz setzt voraus, dass zwischen dem Veräußerer und dem Besitzer der Wohnung ein Mietverhältnis besteht.