· Nachricht · Kündigungsfrist
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, gilt der nächste Werktag
| Fällt der letzte Tag der Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 BGB auf einen Samstag, tritt entsprechend § 193 BGB an seine Stelle der nächste Werktag ( LG Berlin 22.2.17, 65 S 395/16, Abruf-Nr. 195730 ). |
Die Kündigung der Mieter ging dem Vermieter am Dienstag nach Ostern zu (7.4.). Der Vermieter hielt dies für zu spät, da die Kündigungsfrist am dritten Werktag eines Monats ende und dieser Tag Samstag, der 4.4. war. Der Vermieter verlangt daher die Miete für Juli.
Das LG entschied zugunsten der Mieter und hob die Entscheidung des AG auf. Da der letzte Tag der Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 BGB auf einen Samstag fiel, habe sich diese gemäß § 193 BGB verlängert, mit der Folge, dass die Kündigungsfrist erst am folgenden Werktag, dem Dienstag nach Ostern, geendet habe. Zwar stelle der Samstag einen Werktag dar (BGH 27.4.05, VIII ZR 206/04). Jedoch komme § 193 BGB zur Anwendung. Andernfalls müsse der Mieter seine Kündigung bereits Freitag abgeben, wenn er sich nicht auf die Unwägbarkeiten der Sicherstellung des fristgerechten Zugangs auf dem Postwege verlassen möchte. Dies würde zu einer Fristverkürzung führen.
Unabhängig davon hat der Vermieter keine wesentlichen Vorteile, wenn § 193 BGB nicht angewendet wird. Er müsste sich einen Zugang am Samstag entgegenhalten lassen, obwohl er die Erklärung erst am folgenden Werktag zur Kenntnis nehmen kann, weil er sich am Samstag nicht unter der Geschäftsadresse aufhalte.