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  • · Fortbildungspunkte · Nutzung der Mietwohnung

    Homeoffice und mietrechtliche Auswirkungen

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | Immer mehr Mieter arbeiten ‒ auch corona-bedingt ‒ im Homeoffice. Unter Umständen droht Streit mit dem Vermieter, inwieweit die damit verbundene Tätigkeit eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung darstellt. |

    1. Das droht Mietern

    In Betracht kommt insbesondere eine Kündigung des Vermieters gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag. Unter engen Umständen ist auch eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB möglich. Darüber hinaus kann der Vermieter wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache einen Anspruch auf Unterlassung haben, § 541 BGB. Hinsichtlich der Einstufung als vertragswidrige oder vertragsgemäßeNutzung gilt die folgende Faustformel.

     

    • Welche Nutzung der Mietwohnung ist erlaubt?
    • Handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, ist diese normalerweise vertragswidrig. Denn Wohnräume sind zum Wohnen gedacht und nicht zum Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit. Anders ist dies, wenn der Mietvertrag eine andere Regelung vorsieht oder der Vermieter eine Erlaubnis erteilt.
    • Handelt es sich hingegen um eine teilgewerbliche Nutzung, benötigt der Mieter im Regelfall die Erlaubnis des Vermieters. Unter Umständen ist dieser verpflichtet, dem Mieter die Erlaubnis zu erteilen.
    • Schließlich gibt es auch Tätigkeiten, die als Wohnnutzung gelten. Diese darf der Mieter generell ohne Erlaubnis des Vermieters ausüben.