Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mahnkosten

    Inkassogebühren der Deutschen-Wohn-Inkassokeine erstattungsfähigen Mahnkosten

    Eine gewerbliche Großvermieterin kann Mahnungen und Folgeschreiben selbst abfassen. Schaltet sie dennoch ein Inkassoinstitut ein, kann sie dessen Kosten mangels Notwendigkeit nicht ersetzt verlangen. Zumindest verletzt sie damit ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB (AG Dortmund 8.8.12, 425 C 6285/12, Abruf-Nr. 123118).

    Sachverhalt

    Der Beklagte ist seit 1.9.10 Mieter der Klägerin. Die Klägerin übersandte dem Beklagten Anfang September 2011 die Heizkostenabrechnung. Diese endete mit einem Nachzahlungsbetrag von 175,70 EUR zulasten des Beklagten. Bereits am 16.9.11 mahnte die Klägerin die Forderung an. Die Klägerin versuchte im Oktober und November die Beträge vom Konto des Beklagten einzuziehen. Der Beklagte widersprach der Einziehung. Die Klägerin musste hierfür 6 EUR zahlen. Für diese Mahnung verlangt sie 4,50 EUR. Daraufhin beauftragte die Klägerin die Deutsche-Wohn-Inkasso mit der Einziehung der Forderung. Dabei handelt es sich um ein kurz zuvor gegründetes Tochter-Unternehmen der Klägerin. Diese berechnete der Klägerin hierfür eine Inkassogebühr über 37,50 EUR und eine Auslagenpauschale von 7,50 EUR. Die Klägerin beantragte sodann einen Mahnbescheid über 231,10 EUR. Der Beklagte legte am 31.12.11 Widerspruch dagegen ein und zahlte am 2.2.12 die Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung über 175,70 EUR.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin kann Zahlung der beiden Rücklastgebühren von insgesamt 6 EUR verlangen. Im Übrigen sah das AG die Klage als unbegründet an. Eine Mahngebühr für die Mahnung vom 16.9.11 von 4,50 EUR kann die Klägerin nicht verlangen. Es handelt sich hierbei allenfalls um die verzugsbegründende Mahnung. Auch die Inkassokosten muss der Beklagte nicht zahlen.