· Fachbeitrag · Mieterinsolvenz
Auswirkungen der Insolvenz im Mietrecht: Das ist als Aussonderungsgläubiger zu beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In MK 17, 214 wurde über die Stellung des Vermieters in der Mieterinsolvenz als (nachrangiger) Insolvenz- und Deliktsgläubiger berichtet. Der folgende Beitrag knüpft hieran an und weist auf die Besonderheiten als sog. Aussonderungsgläubiger hin. |
1. Anspruch des Aussonderungsgläubigers
Aussonderungsberechtigt sind Gläubiger, die aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts einen bestimmten Gegenstand aus der Insolvenzmasse herausverlangen können, der aufgrund seiner vermögensrechtlichen Zuordnung gar nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern dem Gläubiger d. h. dem Vermieter oder dem Mieter gehört (§ 47 InsO). Solche Gläubiger haben daher einen Anspruch auf Herausgabe des Gegenstands, den sie außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen können.
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Der Vermieter überlässt dem Mieter eine möblierte Wohnung. Im Insolvenzfall hat der Vermieter hinsichtlich der beweglichen Gegenstände (Mobiliar) einen Anspruch auf Herausgabe. |
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