· Fachbeitrag · Mieterinsolvenz
Stundungsabrede in der Insolvenz
| Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch gestundete Mietforderungen. Erfasst werden hierdurch jedoch nur vor Verfahrenseröffnung begründete Forderungen. |
Gegenüber Mietansprüchen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, kann sich der Insolvenzverwalter aber auf eine vor Insolvenzeröffnung getroffene Vereinbarung berufen, wonach die Miete für die Dauer der finanziellen Schwierigkeiten des Mieters gestundet sei (OLG Düsseldorf 28.6.11, I-10 U 60/11, Abruf-Nr. 120153).
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 20 | ID 31170830