· Fachbeitrag · Mieterinsolvenz
Verspätete Rückgabe in der Insovlenz hat unterschiedliche Folgen
| Ist das Mietverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Mieters beendet worden, sind der Rückgabeanspruch gemäß § 546 BGB sowie alle Abwicklungsansprüche einschließlich des Anspruchs des Vermieters auf Entschädigung bei verspäteter Rückgabe bereits vor Eröffnung entstanden und folglich grundsätzlich Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Hiervon gibt es allerdings die folgende wichtige Ausnahme. |
Der Entschädigungsanspruch bei verspäteter Rückgabe ist gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Masseverbindlichkeit, wenn der Insolvenzverwalter die Miet- oder Pachtsache nach Verfahrenseröffnung (weiter) nutzt und den Vermieter oder Verpächter dabei gezielt vom Besitz ausschließt, was der Vermieter darlegen und beweisen muss. Nicht ausreichend hierfür sind:
- die bloße Nichträumung,
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