· Fachbeitrag · Mietvertrag
„Elektronische Kündigung“:nicht bei Mietverträgen!
von Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Weithin unbemerkt hat eine neue Vorschrift Einzug in das AGB-Recht gehalten. Ab dem 1.10.16 sind z. B. im Internet geschlossene Verträge auch online kündbar. Selbst wenn der Vertrag für die Kündigung ausdrücklich Schriftform vorsieht, ist diese AGB-Klausel nicht mehr zu beachten (§ 309 Nr. 13b BGB). Entgegen einer solchen formularmäßigen Vereinbarung ausreichend ist dann die so genannte „Textform“ (§ 126b BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder per Fax reicht dann zum Beispiel aus. |
1. Wohnraummietverträge
Aber Vorsicht: Die neue Kündigungsregel gilt nicht für Wohnraummietverträge. Denn hier ist die Schriftform einer Kündigung gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss deshalb auch eingehalten werden (§ 568 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift gilt sowohl für die Kündigung des Vermieters als auch für die Kündigung des Mieters. (Schmidt-Futterer/Blank, Kommentar zum Mietrecht, 12. Aufl., § 568 BGB Rn. 5). Für Rechtsgeschäfte bedingt der Verstoß gegen eine gesetzlich vorgesehene (Schrift-)form die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 S. 1 BGB). Das gilt im Zweifel bei Rechtsgeschäften auch für die vertraglich vereinbarte (Schrift-)form. Es liegt nahe, diesen Rechtsgedanken auch auf einseitige Anzeigen und Erklärungen innerhalb des Vertragsvollzugs zu übertragen.
Genau wie bisher gilt daher im Wohnungsmietrecht: Wird die Schriftform missachtet, so ist die Kündigung unwirksam (Blank, a.a.O., Rn. 6). Deshalb bleibt es notwendig, die Kündigung schriftlich zu erstellen und mit einer persönlichen handschriftlichen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten Handzeichen zu versehen (§§ 126, 126a BGB).
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