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  • · Fachbeitrag · Nachbarschaftsstreit

    Nachbar muss den Betrieb eines Rasenroboters dulden

    | Wenn beim Betrieb eines Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, liegt keine wesentliche Geräuschbelästigung vor. Daher steht dem Nachbarn auch kein Unterlassungsanspruch zu (AG Siegburg 19.2.15, 118 C 97/13, Abruf-Nr. 145588 ). |

     

    Der Rasenroboter war außer in den Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr werktäglich von 7 bis 20 Uhr in Betrieb. Zudem musste er alle 60 bis 75 Minuten seine Ladestation aufsuchen und für 45 bis 60 Minuten den Akku aufladen. Der Kläger - ein Nachbar - verlangte, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen.

     

    Damit hatte er vor dem AG Siegburg keinen Erfolg. Das AG sah keinen Anspruch aus §§ 1004, 903 BGB darauf, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Begründung: Die Lärmbelästigung durch den Roboter habe die Nutzung des Nachbargrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Das AG sieht die Lärmbelästigung als unwesentlich an, weil der Rasenroboter die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten habe. Der Roboter habe nach den Ausführungen eines Sachverständigen während seiner Tätigkeit den maßgeblichen Wert von 50 dB (A) erheblich unterschritten. Lediglich bei geöffneten Fenstern oder im Freien sei der Roboter schwach bis sehr schwach hörbar gewesen.