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  • · Fachbeitrag · Neue Einbaupflicht

    Ab 2014: Wärmezähler für Warmwasser Pflicht

    von RA Frank Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Ab dem 1.1.14 muss in verbundenen Zentralheizungsanlagen zur Trennung der Wärmemenge für Raumheizung und Warmwasserversorgung gemäß § 9 Abs. 2 HeizkV ein Wärmezähler eingebaut sein. Die frühere 18-Prozent-Regelung für den Warmwasseranteil wurde gestrichen. Beim Ersteinbau von Wärmezählern bzw. nach Eichaustausch reicht es nicht, die Geräte einzuschalten und darauf zu vertrauen, das alles seine Richtigkeit hat. Der folgende Beitrag zeigt, was beim Einbau von Wärmezählern zu beachten ist. |

    1. Förmliche Inbetriebnahme nach der TR-K9

    Die Geräte müssen anhand detaillierter Einzelschritte förmlich in Betrieb genommen werden. Hierzu gehört ein genaues Protokoll.

     

    a) Rechtsgrundlage der TR-K9

    Wärmezähler müssen nach § 5 Abs. 1 S. 4 HeizkV für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist. Folglich ist bei ihrem Einbau die verkehrserforderliche Sorgfalt i.S. des § 276 Abs. 2 BGB einzuhalten. Die Inbetriebnahme ist in der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erarbeiteten „Technischen Richtlinie K9“ (TR-K9) ausführlich geregelt. Diese Richtlinie ist kein Gesetz, aber sie konkretisiert die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ihre Wirkung entfaltet sie dadurch, dass sie die unbestimmten Rechtsbegriffe (Sorgfalt, Regeln der Technik) ausfüllt. Die Rechtsverbindlichkeit der TR-K9 ergibt sich aus Anlage 22 der Eichordnung (EichO) (BGBl I 07, 100).

     

    b) Bußgeldrisiko

    Werden die Bestimmungen der EichO nicht penibel beachtet, liegt darin im Regelfall eine Ordnungswidrigkeit, die zu einem Bußgeld führen kann. Das gilt auch für die Nichtbeachtung der Anlage 22 und damit auch der Vorschriften über die Inbetriebnahme nach der TR-K9 (§ 7j in Verbindung mit § 74 Nr. 17e EichO). Ob von einer flächendeckenden Überwachung durch die Eichbehörden auszugehen ist, muss nach eigener Abwägung vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse und der Personalausstattung der jeweiligen Ämter eingeschätzt werden.

     

    c) Zivilrechtliche Beweiswirkung des Inbetriebnahmeprotokolls

    Das Protokoll verbleibt bei den Unterlagen des Hauseigentümers. Es muss nicht an eine Behörde übermittelt werden. In einem möglichen Prozess um die Warmwasserkostenabrechnung kann sich der Eigentümer/Wohnungsverwalter aber darauf berufen und durch Vorlage des Protokolls beweisen, dass der Wärmezähler korrekt ausgewählt und richtig sowie unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde. Damit entfällt, soweit die fünfjährige Eichgültigkeit nicht abgelaufen ist, auch ein zivilrechtliches Verschulden nach § 276 BGB.

     

    d) Bessere Rechtsposition für Vermieter

    Wird z.B. vom Mieter behauptet, der Zähler zeige falsch an, muss dies der Mieter beweisen. Alternativ kann der Mieter eine Befundprüfung nach § 32 EichO veranlassen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Gerät fehlerhaft ist, trägt der Besitzer des Messgerätes, sprich der Vermieter, die Überprüfungskosten. Denn der Mieter ist lediglich mittelbarer Besitzer i.S. des § 869 BGB. Ergibt sich jedoch die Fehlerfreiheit, fallen die Kosten gemäß § 11 Abs. 2 EichkostV (BGBl I 01, 1609) dem zur Last, der die Überprüfung veranlasst hat.

     

    PRAXISHINWEIS | In einem Fall des AG Trier hatte der Vermieter auf Bitten des Mieters die Prüfung veranlasst. Obwohl die Prüfung ein fehlerfreies Gerät ergab, wurden die Kosten dem Vermieter auferlegt (AG Trier DWW 90, 211). Vermietern ist demnach zu empfehlen, die Prüfung nicht selbst in Auftrag zu geben.

    e) Kosten der Inbetriebnahme

    Zum Teil bieten Messdienste an, die förmliche Inbetriebnahme nebst Protokollerstellung durchzuführen. Die Kosten betragen derzeit rund 50 EUR, können aber auch - etwa infolge längerer Wegezeit - höher ausfallen.

     

    • Soweit die Kosten der förmlichen Inbetriebnahme - je nach Vereinbarung mit dem Fachunternehmen - nicht Bestandteil der gesamten Installation sind, gehören sie bei Neubau zu den Baukosten. Sie können damit in die Kalkulation der Miete einfließen. Bei der Kalkulation ist zu beachten, dass, wenn z.B. das Haus im Juni bezogen wird, die Heizung aber erst Ende September in Betrieb geht, nicht vergessen wird, die Kosten der Inbetriebnahme in die Baukosten einzurechnen.

     

    • Soll für die Warmwasserversorgung der zentrale Wärmezähler gemäß § 9 HeizkV nachgerüstet werden, handelt es sich um eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme i.S. des § 555b Nr. 6 BGB. Das Verfahren richtet sich nach §§ 555c, 555d und 559 BGB . Zunächst muss eine Ankündigung erfolgen, in der der Mieter auf die Möglichkeit des Härteeinwandes hinweisen soll (§ 555c Abs. 2 BGB). Der Mieter hat diese Maßnahmen zu dulden, wenn er fristgerecht keine wirksamen Härtegründe vorbringt (§ 555d Abs. 3 BGB). Es sei denn, aus den Einzelumständen ergibt sich, dass eine Bagatellmaßnahme nach § 555c Abs. 4 BGB vorliegt. Nach Fertigstellung kann der Vermieter für den Wärmezählereinbau einschließlich Errichtung der Messstelle und der förmlichen Inbetriebnahme eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB vornehmen. Denn es handelt sich um eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme i.S. des § 559 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BGB.

     

    • Erfolgt im Bestand nach Ablauf der fünfjährigen Eichgültigkeit ein Eichaustausch von vorhandenen Wärmezählern für eine wohnungsweise Wärmeversorgung, dann sind nach hier vertretener Ansicht die Kosten der eichrechtlich vorgeschriebenen Inbetriebnahme nebst Protokollerstellung Bestandteil der (Nach-)Eichung und können gemäß § 7 Abs. 2 HeizkV auf die Nutzer, Mieter bzw. Wohnungseigentümer umgelegt werden (LG Berlin GE 07, 1123). Das gilt ebenso für den Eichaustausch eines schon vorhandenen zentralen Wärmezählers für die Warmwasserversorgung.

    2. Anforderungen nach der TR-K9

    Laut der TR-K9 sind bei der Inbetriebnahme von Wärmezählern im Wesentlichen diese Punkte zu beachten. Wärmezähler arbeiten nur messrichtig, wenn

    • bei der Anlagenplanung eine korrekte Messgeräteauswahl für den zugelassenen Verwendungsbereich erfolgte,
    • die Messstelle gemäß den gültigen Anforderungen installiert wurde und
    • das Messgerät bei der Inbetriebnahme auf seinen korrekten Einbau und vollständige Funktion geprüft wurde.

     

    a) Förmliche Inbetriebnahme von Wärmezählern

    Um nicht erst bei der Abrechnung von möglichen Fehlern überrascht zu werden, muss schon im Vorfeld Klarheit geschaffen werden. Daher ist nach Anlage 22 zur EichO als letzter Schritt vor der Verwendung des Wärmezählers eine förmliche Inbetriebnahme vorgesehen. Auf jeden Fall ist stets die Montageanweisung des Herstellers zu beachten. Die Verpflichtung zur sachgemäßen Inbetriebnahme trifft je nach Fall den Hauseigentümer, Vermieter, die WEG, handelnd durch den Verwalter bzw. den beauftragten Messdienst.

     

    b) Protokollinhalt

    Das Protokoll über die Inbetriebnahme sollte folgende Angaben enthalten:

     

    • Messstellendaten
    • Messgerätedaten
    • Angaben zur Einhaltung der Hersteller-Montagevorschriften
    • Angaben zur Wasserqualität
    • Funktionskontrolle
    • Datum der Erstellung nebst Angabe der Person, welche das Protokoll erstellt hat, sprich eine eigenhändige und leserliche Unterschrift.

     

    Vereinzelt wird zwar die Meinung vertreten, die TR-K9 könne keine rechtsverbindliche Anordnung treffen, das Protokoll sei zu unterzeichnen. Nur, welchen Beweiswert hätte vor Gericht ein Protokoll, das nicht eigenhändig und leserlich unterschrieben ist? Werden anlässlich der Inbetriebnahme Fehler gefunden, müssen diese vor der nächstfolgenden Ablesung beseitigt werden. Über die Beseitigung ist dann ein zusätzliches Protokoll mit Zeitangabe der Mängelbeseitigung zu erstellen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der förmlichen Inbetriebnahme sollte der Hauseigentümer anwesend sein. Falls eine Digitalkamera zur Hand ist, empfiehlt es sich, mit eingeschalteter Datumsfunktion nicht nur den Zäherstand zu fotografieren, sondern auch die gesamte Einbausituation einschließlich der Temperaturfühler. Damit kann der oben genannte Beweis noch zusätzlich untermauert werden.

     

    Die Technische Richtlinie TR-K9 kann unter http://www.iww.de/sl327 aus dem Internet heruntergeladen werden. Diese Richtlinie schließt mit einem dreiseitigen Muster eines Inbetriebnahmeprotokolls ab.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 177 | ID 42301349