· Fachbeitrag · Pachtverhältnis
Pachtzinserhöhung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz
| Für eine Pachtzinsanpassung gemäß § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG sind das ortsübliche Entgelt im Zeitpunkt der letzten Entgeltanpassung und das ortsübliche Entgelt, das durch die seitdem bis zum Zeitpunkt des neuen Anpassungsverlangens getroffenen Pachtvereinbarungen (Neuvertragspachten und Bestandspachten) gebildet wird, gegenüberzustellen. Vertragsabschlüsse, die im Zeitraum zwischen Anpassungsverlangen und dessen Wirksamwerden erfolgen, bleiben außer Betracht. |
Das ortsübliche Nutzungsentgelt muss der Tatrichter mit einem eindeutigen Betrag feststellen. Bei der Schätzung ist er nicht an schematische Vorgaben gebunden. Je nach Umständen kann die Bildung eines Durchschnittswerts der Vergleichsentgelte, eine Orientierung an der Häufigkeitsverteilung der Vertragsabschlüsse oder eine Höhergewichtung der zuletzt abgeschlossenen Verträge angebracht sein (BGH 13.6.12, XII ZR 49/10, Abruf-Nr. 122096).