08.08.2019 · Nachricht · Ruhestörungen
Geräuschimmissionen von Asylbewerberunterkünften
| Ansprüche gegen den schlichthoheitlichen Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für die vorläufige Unterbringung von Asylbewerbern sind im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Gegen die von der Gemeinschaftsunterkunft ausgehenden andauernden Lärmbelästigungen durch die Bewohner kann sich für einen benachbarten Grundstückseigentümer ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch aus §§ 1004, 906 BGB analog oder aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergeben (VG Stuttgart 11.6.19, 2 K 6575/16, Abruf-Nr. 210177 ). |
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