· Fachbeitrag · Verkehrssicherungspflicht
Die nächste Dachlawine kommt bestimmt: Mieter müssen beim Parken aufpassen
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Sachverhalt
Der Kläger hat von der Beklagten eine Wohnung und einen nicht näher bestimmten Fahrzeugabstellplatz im Innenhof gemietet. Er stellte seinen PKW in der Silvesternacht 2010 parallel zur Hauswand ab. Während der Nacht löste sich eine Schneelawine vom Dach und beschädigte das Fahrzeug. Die Schadenersatzklage hatte in erster Instanz Erfolg. Das OLG weist die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte haftet dem Kläger weder aus Verletzung einer vertraglichen (§ 280 Abs. 1, § 535 BGB) noch einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) auf Schadenersatz. Bei Duisburg handelt es sich um ein grundsätzlich schneearmes Gebiet. Daher musste die Beklagte weder Schneefanggitter auf dem Dach anbringen, noch war sie unter den Umständen des Streitfalls verpflichtet, die Parkplätze zum Schutz vor Dachlawinen zu sperren oder zumindest Warnhinweise aufzustellen. Das winterliche Wetter und der überall auf den Dächern liegende Schnee war dem Kläger in gleicher Weise ersichtlich wie der Beklagten. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, musste deshalb auch ihm bekannt sein. Ein Warnschild hätte keinen zusätzlichen Informationswert gehabt. Zwar können im Einzelfall besondere Umstände den Vermieter verpflichten, den Mieter vor drohenden Schäden zu warnen. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.
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