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  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Keine Nachbesserung gegen ALG-II-Bezieher wegen Rückerstattung von Betriebskosten

    | Ist aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich, dass die Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, oder macht der Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat, kann er von diesem Nachbesserung verlangen. Der BGH zeigt die Grenzen des Anspruchs gegen einen ALG-II-Bezieher auf, wenn es um die Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen geht. |

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner gab am 5.12.13 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften gab er an, ALG II und Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter bei der ARGE zu beziehen und nannte hierzu ein Aktenzeichen. Auf die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen erklärte er, solche Ansprüche bestünden nicht. Die Mietkaution sei vom Jobcenter als Bürgschaft erbracht worden, ein Kautionsrückforderungsanspruch bestehe nicht und eventuelle Betriebskostenrückerstattungen gingen an das Jobcenter zurück. Die ebenfalls unter Nr. 17 gestellte Frage „Wurde die Zahlung der Nebenkosten durch einen Dritten als Darlehen geleistet?“ verneinte der Schuldner. Angaben zum Vermieter machte er nicht.

     

    Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Erinnerung und Beschwerde haben keinen Erfolg. Der BGH verneint das Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Ergänzung.