· Fachbeitrag · Versteigerungsverfahren
Pflicht des Verwalters zur Anmeldung bevorrechtigter Hausgeldansprüche
von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der BGH hat eine für Hausverwaltungen bzw. deren Rechtsvertreter enorm wichtige Entscheidung getroffen, deren Nichtbeachtung Schadenersatzansprüche auslösen kann. |
1. Der Fall des BGH
Im Fall des BGH hatte der WEG-Verwalter vergessen, rückständige Hausgeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren zur bevorrechtigten Rangklasse gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anzumelden. Diesbezüglich wurde er zum Schadenersatz verurteilt. Im Revisionsverfahren hob der BGH das Urteil zwar auf und verwies die Sache zurück. Allerdings gibt er dabei den WEG-Verwaltern bzw. deren Rechtsanwälten klare Handlungsanweisungen vor.
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Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. (Abruf-Nr. 199515) |
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