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  • · Fachbeitrag · Versteigerungsverfahren

    Pflicht des Verwalters zur Anmeldung bevorrechtigter Hausgeldansprüche

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der BGH hat eine für Hausverwaltungen bzw. deren Rechtsvertreter enorm wichtige Entscheidung getroffen, deren Nichtbeachtung Schadenersatzansprüche auslösen kann. |

    1. Der Fall des BGH

    Im Fall des BGH hatte der WEG-Verwalter vergessen, rückständige Hausgeldforderungen im Zwangsversteigerungsverfahren zur bevorrechtigten Rangklasse gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG anzumelden. Diesbezüglich wurde er zum Schadenersatz verurteilt. Im Revisionsverfahren hob der BGH das Urteil zwar auf und verwies die Sache zurück. Allerdings gibt er dabei den WEG-Verwaltern bzw. deren Rechtsanwälten klare Handlungsanweisungen vor.

     

    Wird von Dritten die Zwangsversteigerung in das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betrieben, ist der Verwalter grundsätzlich verpflichtet, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden.

    (Abruf-Nr. 199515)