· Fachbeitrag · WEG-Versteigerung
Versteigerungsanträge aus verschiedenen Rangklassen ‒ verschenken Sie kein Geld
von Dipl. Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis spielen die sog. WEG-Versteigerungen wegen rückständiger Hausgeldforderungen eine große Rolle. Dabei ist zu beobachten, dass oftmals die Hausgeldrückstände durch eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch abgesichert sind. Dies wiederum führt dazu, dass die WEG die Möglichkeit hat, mehrere Rangklassen in der Zwangsversteigerung einzunehmen. Der folgende Beitrag klärt, wie beteiligte RAe abrechnen können. |
1. Mögliche Rangklassen der WEG im Versteigerungsverfahren
Sowohl aus taktischen, verfahrensrechtlichen, aber auch aus gebührenrechtlichen Gründen ist es für die WEG sinnvoll, aus allen möglichen Rangkassen, die Zwangsversteigerung wegen Hausgeldforderungen zu betreiben. Folgende Rangklassen gem. § 10 Abs. 1 ZVG kommen in Betracht:
- Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG): Wegen persönlicher Ansprüche auf Zahlung von Hausgeldern in Höhe von max. 5 Prozent des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts besteht hinsichtlich der laufenden (§ 13 Abs. 1 ZVG) und rückständigen Beträge aus dem Jahr der Grundstücksbeschlagnahme (§§ 20, 22 ZVG) und den letzten 2 (Kalender-)Jahren ein Befriedigungsvorrecht (vgl. MK, 18, 124).
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