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  • 17.04.2014 · Fachbeitrag · WEG

    Eintragungsfähigkeit von Absprachen im Grundbuch

    | Bei der Eintragung von Absprachen der Wohnungseigentümer im Grundbuch darf das Grundbuchamt einen einheitlichen Eintragungsantrag nicht teilweise erledigen und teilweise zurückweisen; kann ihm nicht im Ganzen stattgegeben werden, so ist der Antrag im Ganzen zurückzuweisen, sofern nicht eine Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO zur Behebung des Hindernisses führen kann. |