· Fachbeitrag · Winterdienst
Nur Gehweg vor dem eigenen Grundstück muss geräumt werden
| Zum Winterdienst verpflichtete Anlieger müssen nur auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück räumen und streuen. Zu mehr sind sie nicht verpflichtet (VG Berlin 29.8.13, VG 1 K 366.11, Abruf-Nr. 133199 ). |
Vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich statt eines Gehwegs nur ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen. Daran grenzt die Fahrbahn und der gegenüberliegende Gehweg. Die Gemeinde verhängte ein Bußgeld gegen die Klägerin, weil sie ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin war erfolgreich.
Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz sind die Anlieger zwar zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs ist aber nicht so weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst wird. Liegt - wie hier - eine Fahrbahn dazwischen, ist nächstgelegener Gehweg nur der, der sich zwischen dem Grundstück des Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet. Die Fahrbahnmitte bilde die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten.