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  • · Fachbeitrag · Räum- und Streupflicht

    Vermieter müssen öffentliche Gehwege vor ihrem Haus nicht in jedem Fall schnee- und eisfrei halten

    von RiOLG a.D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Fällt in den Wintermonaten Schnee oder ist der Gehweg vereist, stellt sich die Frage, wer für den Räum- und Streudienst verantwortlich ist und im Schadenfall haftet. Das kann die jeweilige Gemeinde oder der Grundstückseigentümer sein, wenn die Gemeinde die ihr satzungsgemäß obliegende Räum- und Streupflicht auf diesen delegiert hat. Der BGH entscheidet, welche Pflichten den Grundstückseigentümer treffen, wenn der Winterdienst in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. |

    Sachverhalt

    Die Beklagte hatte an die Ehefrau des Klägers eine Wohnung vermietet. Am 17.1.10 herrschte Schneeglätte; der Kläger stürzte gegen 9:10 Uhr beim Verlassen des Hauses auf dem Kopfsteinpflaster des nicht geräumten Streifens des öffentlichen Gehwegs im Bereich des Grundstückseingangs vor dem Anwesen der Beklagten. Durch den Sturz zog er sich Frakturen am rechten Innenknöchel zu. Für den Gehweg nimmt die Stadt München ‒ Streithelferin der Beklagten ‒ per Verordnung den Räum- und Streudienst wahr. Die Stadt hatte den Gehweg mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht bis zur Schwelle des unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Anwesens der Beklagten. Die Beklagte hatte keine Schneeräumarbeiten vorgenommen, weil sie sich dazu nicht verpflichtet sah. Die Klage auf Zahlung von Schadenersatz, Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden scheitert in zweiter Instanz. Der BGH weist die Revision des Klägers zurück.

     

    • Leitsatz: BGH 21.2.18, VIII ZR 255/16
    • 1. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
    • 2. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.

    (Abruf-Nr. 205306)