12.10.2015 · Fachbeitrag · Wohnnutzung
Im Einzelfall kann reine Schlafstätte eine Wohnnutzung darstellen
| Eine zulässige Wohnnutzung liegt vor, wenn die Nutzung mit der baulichen Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht und sich insbesondere nicht als Überbelegung darstellt. Die Grenzen des Wohnens sind allerdings überschritten, wenn das Gebäude – wie im Fall einer Unterkunft für Monteure – aufgrund seiner spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt. |
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