· Fachbeitrag · Wohnungsgenossenschaft
Kündigung der Mitgliedschaft in der Insolvenz
| Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel kündigen, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren. |
Der BGH stellt fest, dass das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar ist. Das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kündigung des Genossenschaftsanteils fällt in die Insolvenzmasse. Dass der Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung zur Sicherung seines Lebensunterhalts Sozialhilfe beantragen muss, reicht für die Anwendbarkeit des § 765a ZPO nicht aus (BGH 2.12.10, IX ZB 120/10, Abruf-Nr. 110032).
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 181 | ID 29188990