21.01.2015 · Fachbeitrag · Zwangsverwaltung
Insolvenzrechtlicher Anfechtungsgegner hinsichtlich an den Zwangsverwalter gezahlter Mieten
| Die Einziehungsbefugnis hinsichtlich der nach § 148 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 2 ZVG der Beschlagnahme unterliegenden Mietforderungen steht ausschließlich dem Zwangsverwalter zu, der das beschlagnahmte Grundstück für Rechnung des Vollstreckungsschuldners verwaltet (BGH 5.2.09, IX ZR 21/07). Daher ist während des laufenden Zwangsverwaltungsverfahrens der Zwangsverwalter alleiniger Anfechtungsgegner hinsichtlich an ihn geleisteter Zahlungen. |
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