19.07.2013 · Fachbeitrag · Zwangsverwaltung
Keine Nutzungsentschädigung nach Beschlagnahme
| Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine GbR als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung (§ 148 Abs. 2 ZVG). Auf eine andere als eine miet- oder pachtrechtliche Vereinbarung mit dem Schuldner kann sich der Besitzer gegenüber dem Zwangsverwalter nicht berufen. Dies folgt aus § 152 Abs. 2 ZVG, der als Ausnahmevorschrift nicht über seinen Wortlaut hinaus auf andere Besitzmittlungsverhältnisse erstreckt werden kann. |
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