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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Neues Gesetz zur COVID-19-bedingten Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen

    | Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften u.a. im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.20 (BGBl I, 3328) enthält wichtige mietrechtliche Änderungen. Diese betreffen das Einführungsgesetz zum BGB und das Gesetz betreffend die Einführung der ZPO. |

     

    Änderung des EGBGB seit 31.12.20

    Nach Art. 10 des Änderungsgesetzes wird Art. 240 EGBGB folgender § 7 angefügt:

     

    • § 7 Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen
    • (1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

     

    • (2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.