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  • · Fachbeitrag · Heizkosten

    Verbrauchsinformationen: Praktische Lösungen

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Bei den Informationen nach § 6a HeizkostenV ( MK 22, 190 ) ist der letztmonatige Heizungs- und Warmwasserverbrauch in kWh mitzuteilen. Dieser ist mit zurückliegenden Verbräuchen zu vergleichen. Dem folgt ein Vergleich mit dem „normierten Durchschnittsnutzer“. Doch wer ist das? Diese und andere Fragen lassen sich aus dem Text der amtlichen Begründung der HeizkostenV nicht (vollständig) beantworten. Die folgenden Lösungsansätze können Sie aber unter eigener Abwägung verwenden. |

    1. Begriffe

    Unter Verbrauch (Raumwärme und Warmwasser) des „letzten Monats“ nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV ist der vorhergehende Monat zu verstehen. Anfang April 2023 wird der Mieter z. B. über den Verbrauch im März 2023 informiert. Der in § 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizkostenV erwähnte „entsprechende Monat des Vorjahres“ ist der namensgleiche Monat des Vorjahres. Anfang April 2023 wird dem Mieter also z. B. der Verbrauch von März 2022 mitgeteilt.

    2. Verbrauchsangaben in Kilowattstunden

    Der Verbrauch ist in Kilowattstunden (kWh) anzugeben (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizkostenV). Dies gilt, obwohl zum einen die für die Raumwärme-Erfassung überwiegend eingesetzten elektronischen Heizkostenverteiler nur Ableseeinheiten (umgangssprachlich: Striche) anzeigen und zum anderen bei Warmwasser die Verbrauchsangabe seit Jahrzehnten in Kubikmetern erfolgt.