· Nachricht · Betriebskosten
Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig
| Die Kosten für die Gartenpflege kann ein Vermieter grundsätzlich über die Betriebskosten auf seine Mieter umlegen. Denn hierbei handelt es sich um laufende Kosten (AG Leipzig 14.4.20, 168 C 7340/19, Abruf-Nr. 219244 ). |
Hierunter fallen aber nicht die Kosten für das Fällen von Bäumen, weil dies i. d. R. nur einmalige Ausgaben sind. Fällkosten gehören daher laut dem AG Leipzig nicht in die Betriebskostenabrechnung. Dies ist allerdings umstritten. Der BGH hat die Frage bisher offen gelassen (29.9.08, VIII ZR 124/08).
Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 47019091