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  • · Nachricht · Betriebskostenabrechnung

    Vergleich über Abrechnungssaldo ist zulässig

    | § 556 BGB verbietet den Mietvertragsparteien nicht, nach Zugang einer Betriebskostenabrechnung eine Vereinbarung darüber zu treffen, dass der Mieter den ausgewiesenen Saldo als verbindlich anerkennt (BGH 28.10.20, VIII ZR 230/19, Abruf-Nr. 219160 ). |

     

    Vermieter und Mieter können einen wirksamen Vergleich (§ 779 BGB) über die Betriebskostennachzahlung schließen. § 556 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen. Verboten sind nur Abreden, die Einwendungen des Mieters von vornherein beschränken. Offen bleibt, ob § 556 Abs. 3 BGB entsprechend gilt, wenn die Parteien weder eine Pauschale noch Vorauszahlungen vereinbart haben (bejahend LG Berlin 29.6.07, 63 S 469/06; verneinend LG München II 22.3.11, 12 S 4491/10; für das Verhältnis zwischen Eigentümer und dinglich Wohnungsberechtigtem vgl. BGH 16.3.18, V ZR 60/17, Abruf-Nr. 200954).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 19 | ID 47057289