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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Abmilderung der Folgen der Corona-Krise

    | Die Corona-Krise hat erhebliche negative Auswirkungen auf das öffentliche Leben und negative wirtschaftliche Folgen für viele Bürger und Unternehmen. Doch der Gesetzgeber ist aktiv geworden: Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 27.3.20 (BGBl. I, S. 569 ff.) enthält viele Erleichterungen für jene, die infolge der Pandemie aktuell nicht ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Insbesondere Miet- und Pachtverhältnisse, aber auch in diesem Zusammenhang abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse sind betroffen. MK beantwortet hierzu die wichtigsten Fragen und gibt Hilfestellungen zu weiteren Praxisproblemen. |

    1. Was wird zum Schutz von Mietern und Pächtern geregelt?

    Das Recht der Vermieter, Miet- und Pachtverhältnisse über Räume oder über Grundstücke wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für den Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.20 eingeschränkt. Die Einschränkung gilt aber nur für Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen.

     

    MERKE | Die Pflicht des Mieters/Pächters zur fristgerechten Zahlung der Miete/Pacht bleibt bestehen. Zahlungsrückstände aus dem o. g. Zeitraum berechtigen ‒ für die Dauer von 24 Monaten ‒ aber nicht zur Kündigung. Erst, wenn die Zahlungsrückstände auch nach dem 30.6.22 noch nicht beglichen sind, kann der Vermieter ab dem 1.7.22 wegen der Miet-/Pachtrückstände aus dieser Zeit kündigen. Die Problematik wird damit nicht auf Vermieter/Verpächter verlagert.