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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Kündigungsbeschränkung und Räumungsschutz

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | So schnell war der Bundesgesetzgeber noch nie: Innerhalb eines Tages hat der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.3.20 zur „Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BT-Drucksache 19/18110) am 25.3.20 alle drei Lesungen im Plenum des Bundestags und die Beratung im Rechtsausschuss durchlaufen. Zwei Tage später hat das Gesetz den Bundesrat passiert und stand im Bundesgesetzblatt. Nach Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB kann der Vermieter nun ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein deshalb kündigen, weil der Mieter trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern dies auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht (zu den einschlägigen Zeiträumen s. MK 20, 85 ). Der Zusammenhang zwischen Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen (sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt). Der folgende Beitrag befasst sich damit, was der Mieter zu Räumungsschutz und Zahlungsschwierigkeiten bzw. -verzug vortragen muss. |

    1. Der befristete Kündigungsausschluss

    Bei der Regelung handelt es sich um eine zeitlich befristete Ausnahme von dem Grundsatz, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) auch dann nicht von den Folgen des Ausbleibens der rechtzeitigen Leistung befreien, wenn sie unverschuldet sind (BT-Drucksache 19/18110, S. 36; BGH WuM 15, 152). Der Gesetzgeber hat auch klargestellt, dass (allein) ein pandemiebedingter Zahlungsrückstand der Annahme eines berechtigten Interesses nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB entgegensteht (BT-Drucksache, a. a. O.).

     

    Beachten Sie | Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB gibt dem Mieter kein Leistungsverweigerungsrecht. Er bleibt zur Leistung verpflichtet und kann auch in Verzug geraten, sodass (auch) der Zinsanspruch erhalten bleibt.