· Nachricht · Corona-Reiseverbot
Einstweiliger Rechtsschutz zum Aufsuchen einer Zweitwohnung
| Das VG Schleswig-Holstein hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, bei dem es um die Nutzung einer Zweitwohnung ging (VG Schleswig-Holstein 27.3.20, 1 B 31/20, Abruf-Nr. 215448 ). |
Mit dem Antrag wollten die Antragsteller festgestellt wissen, dass ihnen die Nutzung ihrer Zweitwohnung nicht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG i. V. m. Nr. 5 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Nutzung von Nebenwohnungen und zum Verbot und zur Beschränkung von Kontakten in besonderen öffentlichen Bereichen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23.3.20 untersagt ist.
Das VG hat einen Anordnungsgrund bejaht, allerdings einen Anordnungsanspruch für nicht begründet erachtet, weil die Antragsteller allein aus touristischen Gründen in ihre Zweitwohnung zu reisen beabsichtigten.