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  • · Nachricht · Wohnungseigentümerversammlung

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen unbefugte Einberufung

    | Einzelne Wohnungseigentümer sind nicht zur Einberufung von Eigentümerversammlungen befugt. Tun sie dies trotzdem, können sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Widerruf der Einberufung verpflichtet werden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist gegen die unbefugt einberufenden Miteigentümer zu richten (AG Tettnang 9.2.21, 8 C 95/21, Abruf-Nr. 226815 ). |

     

    Wohnungseigentümer stritten um die Durchführung einer Eigentümerversammlung. Eine solche wurde von mehreren Wohnungseigentümern, die sich als „Organisationsteam“ bezeichneten, einberufen. Ein Miteigentümer beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Der gegen die Mitglieder des „Organisationsteams“ gerichtete Antrag hatte Erfolg.

     

    Beachten Sie | Das AG hat die Passivlegitimation der unbefugt Einberufenden ‒ ohne dies näher zu thematisieren ‒ bejaht, was im Ergebnis wegen deren rechtswidrigen Eingriffs als Störer und angesichts der Neuerungen in § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1 WEG nicht zu beanstanden ist (anders aber AG Wiesbaden 3.8.21, 91 C 2087/21, wonach die Unterlassung von dem Verband verlangt werden muss).