· Fachbeitrag · Mietgebrauch
Rauchen in der Wohnung: Ärger programmiert
von RiAG Axel Wetekamp, München
| Ob Nikotinablagerungen an Wänden, Tapeten, Teppichböden oder anderen Einrichtungsgegenständen sowie starke durch Nikotingebrauch verursachte Ausdünstungen eine übervertragliche Abnutzung darstellen, war immer umstritten. Der folgende Beitrag zeigt, wo die Grenzen liegen. |
1. Auffassung des BGH
Laut BGH ist „normales“, nicht exzessives Rauchen vertragsgemäß. Exzessiv ist es, wenn bereits nach kurzer Mietzeit ein erheblicher Renovierungsbedarf zu erwarten ist (28.6.06, MK 06, 187, Abruf-Nr. 062079).
Der BGH ergänzte seine Rechtsprechung dahin, dass allgemein ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung gegeben sei, wenn sich die Verschlechterungen nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (5.3.08, MK 08, 75, Abruf-Nr. 080910), so z.B. bei erforderlichem Neuanstrich mit Isolieranstrich („Nikotinsperre“, LG Baden-Baden WuM 01, 603) oder Spezialreinigung des Teppichbodens. Offen bliebt, ob solche aufwendigen Schönheitsreparaturen im Fall einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bereits einen Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung auslösen oder es sich immer noch (nur) um Schönheitsreparaturen handelt.
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