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  • · Fortbildungspunkte · Der praktische Fall

    Mietermehrheit: Klagen wie die drei Musketiere

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Haben mehrere Mieter eine Wohnung gemietet, fragt es sich, ob ein Mieter eine Forderung auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete oder Kaution abtreten oder diese allein gegen den Vermieter durchsetzen kann. Eine aktuelles BGH-Urteil im Zusammenhang mit der Klage eines Legal-Tech-Unternehmens aus abgetretenem Recht wegen Auskunft und Rückzahlung überhöhter Miete hilft bei der Bearbeitung vergleichbarer Fragestellungen. |

    1. Darum ging es

    H und K sind Mieterinnen einer Wohnung der Beklagten in Berlin. H trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Auskunft und Rückzahlung von wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften der Miethöhenbegrenzung (§ 556d BGB) überhöhter Mieten an die Klägerin (www.wenigermiete.de) ab. Diese verlangte unter Nennung beider Mieterinnen von der Beklagten u. a. Auskunft und Zahlung eines die zulässige Höchstmiete übersteigenden Betrags von 84,66 EUR an sich. Die Klage hat in den Instanzen Erfolg. Der BGH ändert die Vorinstanzen (geringfügig) ab und entscheidet wie folgt:

     

    • Leitsatz: BGH 27.5.20, VIII ZR 45/19

    Im Fall einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28.4.10, VIII ZR 263/09, NJW 10, 1965, Rn. 10 f.) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten (Abruf-Nr. 216110).