· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Mietergemeinschaften als GbR nach neuem Recht
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Mieten mehrere Personen eine Wohnung, handelt es sich meist um eine GbR (Paradebeispiel: Studenten-WG). Doch was ist zu beachten, wenn eine GbR Räume mietet? Kann eine Gesellschaft überhaupt Wohnraummietverhältnisse eingehen, obwohl sie selbst nicht „wohnen kann“? Durch neues Recht haben sich hier wichtige Änderungen für die Praxis ergeben. |
1. Altes Recht: „Teilrechtsfähigkeit“ der GbR bis zum 31.12.23
Die GbR-Außengesellschaft war bereits nach altem Recht als rechtsfähig anerkannt (BGH NJW 01, 1056). Unter mietrechtlichem Blickwinkel war sie jedoch nur „teilrechtsfähig“ (BGH NJW 17, 547). Damit konnte sie im Außenverhältnis selbst Rechte und Pflichten eingehen. Gleichwohl war sie im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern nicht eigenständig ‒ anders als juristische Personen.
Im letztgenannten Urteil erkannte der BGH an, dass die GbR zugunsten ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog einen von ihr geschlossenen Mietvertrag kündigen kann. Denn der geltend gemachte Eigenbedarf eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen sei in allen wesentlichen Punkten einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft vergleichbar. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um rechtlich nicht verselbstständigte Zusammenschlüsse natürlicher Personen.
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