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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Mieterinsolvenz: Rücknahme einer Forderungsanmeldung gegenüber dem Verwalter

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Endet das Mietverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kommt es häufig zum Streit über die rechtliche Einordnung und Reichweite des Räumungsanspruchs und etwaigen zugehörigen Schadenersatzansprüchen. Der BGH klärt die hiermit zusammenhängenden miet- und insolvenzrechtliche Probleme und beantwortet die Frage, ob und wem gegenüber eine Forderungsanmeldung zurückgenommen werden kann. Die verschiedenen Rechtsfragen, die der BGH behandelt, machen die Entscheidung zu einer Pflichtlektüre für jeden Praktiker. |

    Sachverhalt

    In einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarte der Beklagte als Insolvenzverwalter der Mieterin mit der Klägerin, das Mietgrundstück geräumt zurückzugeben. Ausgenommen waren auf der Mietfläche vorhandene Ablagerungen. Insoweit sollte es ‒ insbesondere auch wegen der fachgerechten Entsorgung ‒ bei den Ansprüchen der Klägerin nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verbleiben. Nachdem der Beklagte das Grundstück an die Klägerin übergeben hatte (31.3.08), meldete diese am 24.4.08 beim Beklagten geschätzte Beseitigungskosten von 4,3 Mio. EUR an. Im Prüfungstermin erklärte der Beklagte, die Forderung vorläufig zu bestreiten.

     

    In der Folge reduzierte die Klägerin die angemeldete Forderung zunächst auf 1,6 Mio. EUR (Entsorgungskosten: brutto 1,5 Mio. EUR + Gutachten, Ingenieurs- sowie Anwaltskosten: brutto 0,1 Mio. EUR). Später machte sie erneut einen höheren Betrag geltend. Der Beklagte stellte eine Forderung von 1, 5 Mio. EUR zur Tabelle fest und berief sich vor dem LG erfolgreich darauf, die weitere Forderung sei verjährt. Das OLG Brandenburg (ZInsO 18, 2026) stellt weitere 2,7 Mio. EUR zur Tabelle fest. Die Revision des Beklagten hat Erfolg (BGH 11.4.19, IX ZR 79/18, Abruf-Nr. 208940).