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  • · Fachbeitrag · Energieeinsparung

    Nachbarrecht vs. Klimaschutz?

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Das Nachbarrecht ist eher ein Randgebiet für Spezialisten des Miet- und Wohnungseigentumsrechts, das zudem überwiegend mit „spitzen Fingern“ angefasst wird. Dennoch gibt es wechselseitige Bezüge und Auswirkungen, wie ein Fall zeigt, über den der BGH jetzt entschieden hat ‒ mit Blick auf den erhöhten Zwang zur konsequenten Energieeinsparung eine Entscheidung von nicht zu unterschätzender Bedeutung. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Berlin. Das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Gebäude ist ca. 7,5 m niedriger als das direkt angrenzende Gebäude der Klägerin, dessen Giebelwand seit 1906 nicht mehr saniert wurde. Das Gebäude der Klägerin ist ein Mehrfamilienhaus, deren Wohnungen die Klägerin ‒ eine größere Wohnungsbaugesellschaft ‒ vermietet hat; die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Schlosserwerkstatt. Die Klägerin beabsichtigt, im Rahmen einer Fassadensanierung den Giebel ihrer Grenzwand mit einer 16 cm starken mineralischen Dämmung zu versehen. Für die Dauer der Arbeiten will sie zu deren Durchführung ein sog. hängendes Gerüst über dem Dach des Gebäudes der Beklagten anbringen.

     

    Das AG hat die Beklagte verurteilt, die Überbauung ihres Grundstücks zwecks Wärmedämmung der grenzständigen Giebelwand des klägerischen Gebäu‒des, die Anbringung eines hängenden Gerüsts für die Dauer von drei Monaten und das Betreten des Dachs des Gebäudes der Beklagten durch die Klägerin zur Durchführung der Sanierungs- und Wärmedämmungsarbeiten zu dulden. Das LG hat die Berufung der Beklagten, der BGH ihre (zugelassene) Revision zurückgewiesen (BGH 1.7.22, V ZR 23/21, Abruf-Nr. 230390).