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  • · Fachbeitrag · Gemeinschaftsflächen

    Waschküche im Mehrfamilienhaus: Mietgegenstand oder (widerrufliche) Nutzungsgestattung?

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Die rechtliche Grundlage der (Mit-)Nutzung von Gemeinschaftsflächen ist streitträchtig, wenn sie im Mietvertrag nicht näher geregelt ist und der Vermieter diese anderen Zwecken zuführen will. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, hängt u. a. davon ab, ob die Fläche (mit)vermietet oder ihre Nutzung „nur“ gestattet ist. Wie die Abgrenzung vorzunehmen ist und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter eine (einseitige) Nutzungsgestattung widerrufen kann, hat der BGH näher herausgearbeitet. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist seit 2017 Mieter einer im EG liegenden Drei-Zimmer-Wohnung der Beklagten. Der Eingang der Wohnung ist durch den Garten des Anwesens erreichbar. Die anderen Wohnungen sowie eine zu Mietbeginn allen Mietern zugängliche Waschküche, in der sich eine Waschmaschine und ein Trockner befanden, können (nur) über das Haupthaus betreten werden. Der Kläger erhielt bei seinem Einzug in die Wohnung von der Hausverwaltung der Beklagten ‒ wie in § 1 Abs. 2 des Mietvertrags vorgesehen ‒ einen Schlüssel. Dieser Schlüssel passte auch für das Schloss des Gartentors. Die Hausverwaltung wies den Kläger bei Mietbeginn darauf hin, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in den Wohnungen nicht erwünscht sei. In der dem Mietvertrag als Anlage 1 beigefügten Hausgemeinschaftsordnung ist unter Punkt „A“ geregelt, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung „nur nicht gestattet ist, soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann“.

     

    Anfang 7/20 kündigte die Beklagte an, dass den Mietern die Waschküche ab Ende 7/20 nicht mehr zur Verfügung stehen werde, da sich außer dem Kläger seit Monaten niemand mehr in das Waschbuch eingetragen habe. Die Beklagte ließ den Schließzylinder für die Hauseingangstür auswechseln; der Kläger hatte keinen Zugang mehr zur Waschküche. Aufforderungen des Klägers, ihm einen neuen Schlüssel auszuhändigen, lehnte die Beklagte mit dem Hinweis ab, die Waschküche werde von anderen Mietern nicht mehr genutzt. Sie bot dem Kläger an, in seiner Wohnung Anschlussmöglichkeiten zum Betrieb einer Waschmaschine zu schaffen.