22.11.2022 · Nachricht · Fristlose Kündigung
Beleidigungen und Drohungen gegenüber der Hausverwaltung
| Beleidigt und droht der Mieter der Hausverwaltung, hat das Kündigungsrelevanz, weil den Vermieter dieser gegenüber eine Schutzpflicht trifft. Die Schlussformel „Hoffentlich trifft Sie der Blitz, Frau H.!“ überschreitet die Grenze des Zumutbaren, ebenso wie die Bezeichnung der Verwalterin als „grenzdebil“ (AG München 24.6.22, 461 C 19994/21, Abruf-Nr. 232140 ). |
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