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  • 16.12.2020 · Nachricht · Gerichtszuständigkeit

    Nachträgliche Entstehung einer Sonderzuständigkeit

    | Bei einem Kompetenzkonflikt streiten mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit. Ist die Entscheidung nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängig – etwa den §§ 72a, 119a GVG – handelt es sich hierbei um einen Zuständigkeitsstreit nach § 36 Abs. 1 ZPO. Dieser ist von dem im Rechtszug höheren Gericht zu entscheiden (KG 19.10.20, 2 AR 1038/20, Abruf-Nr. 219241 ). |