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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Steuerliches Risiko durch Mitvermietung eines Lastenaufzugs in der Bestandsvermietung

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    | Das FG Münster hat aktuell zur sog. erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Mitvermietung eines Lastenaufzugs in der Bestandsvermietung entschieden. Hierbei begründete der Lastenaufzug in den von der Klägerin vermieteten gewerblichen Räumen eine für die sog. erweiterte GewSt-Grundstückskürzung unschädliche Betriebsvorrichtung. |

    Sachverhalt

    Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war in den Streitjahren der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Errichtung, Verwaltung und Betreuung von Bauten aller Art sowie die Vermittlung und Verpachtung von Immobilien. In den Streitjahren vermietete die Klägerin u. a. Gewerberäume. Ab dem Jahr 2020 mietete eine GmbH (zuvor natürliche Person) die Räumlichkeiten von der Klägerin an. Hierbei wurde bereits im Jahr 2002 im Zusammenhang mit Aus- und Umbauarbeiten u. a. ein Lastenaufzug eingebaut. In der Gewerbesteuererklärung 2018 erklärte die Klägerin daher u. a. eine erweiterte GewSt-Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Die Klägerin trug im Wesentlichen vor, sie betreibe ausschließlich die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen. Der Lastenaufzug und ein Kühlhaus würden insoweit zum Grundstück gehören. Mit Einspruchsentscheidung wies das FA die Einsprüche der Klägerin gegen eine Versagung der erweiterten Grundstückskürzung als unbegründet zurück.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage hat Erfolg (FG Münster 28.8.24, 2 K 1046/22 G, Abruf-Nr. 244156).