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  • · Nachricht · Heizkosten

    Verschärfte Regelung ab Dezember 2022

    | Nach § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV müssen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV), die nach dem 1.12.21 installiert werden, fernablesbar und nach dem Stand der Technik datensicher sein. Diese Regelung wird mit Wirkung ab dem 1.12.22 verschärft. |

     

    Nach § 5 Abs. 2 S. 3 und Abs. 5 S. 1 HeizkostenV dürfen ab diesem Tag nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen zur Heizkostenerfassung (Wärmezähler, Heizkostenverteiler, Warmwasserzähler) installiert werden, die sicher an ein Smart-Meter-Gateway (§ 2 Nr. 19 MsbG) angebunden werden können und die nach § 5 Abs. 5 HeizkostenV interoperabel sind. Die näheren Einzelheiten regelt § 5 HeizkostenV (BGBl. 2021, 4964). Weitere Erläuterungen finden sich in der BR-Drucksache 643/21, dort insbesondere auf den Seiten 14 bis 17. Einen Überblick zu § 5 HeizkostenV finden Sie auch in MK 22, 91 ff.

     

    Sobald die Fernablesbarkeit hergestellt ist, entstehen die allmonatlichen Informationspflichten nach § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV (s. hierzu MK 10/22).

     

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 161 | ID 48496943