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  • · Nachricht · Herausgabeklage

    Streitwert nach dem Wert der Sache

    | Der Streitwert für die Herausgabeklage bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Wertes der Sache festzusetzen (OLG München 11.3.20, 32 W 284/20, Abruf-Nr. 215071 ). |

     

    Das gilt nach dem OLG München unabhängig davon, ob auch der Fortbestand des Vertragsverhältnisses streitig ist. § 41 Abs. 1 GKG ist auf die Herausgabeklage nicht anzuwenden, sondern auf reine Feststellungsklagen über das Bestehen des Vertrags beschränkt.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 75 | ID 46489182