· Nachricht · Herausgabeklage
Streitwert nach dem Wert der Sache
| Der Streitwert für die Herausgabeklage bezüglich gemieteter oder geleaster beweglicher Sachen ist in Höhe des Wertes der Sache festzusetzen (OLG München 11.3.20, 32 W 284/20, Abruf-Nr. 215071 ). |
Das gilt nach dem OLG München unabhängig davon, ob auch der Fortbestand des Vertragsverhältnisses streitig ist. § 41 Abs. 1 GKG ist auf die Herausgabeklage nicht anzuwenden, sondern auf reine Feststellungsklagen über das Bestehen des Vertrags beschränkt.
Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 75 | ID 46489182