22.02.2021 · Nachricht · Kameraüberwachung
„Überwachungsdruck“ als unzumutbare Beeinträchtigung
| Eine an einer Hauswand installierte Videokamera muss wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Nachbarn entfernt werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Allein dadurch, dass das Gerät vorhanden ist, kann ein „Überwachungsdruck“ und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn entstehen (LG Frankenthal 16.12.20, 2 S 195/19, Abruf-Nr. 220400 ). |
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