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  • · Fachbeitrag · Klimaschutz und Energiewende

    Weitere Folgen der neuen Klimaschutz-Regeln

    von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | In MK 3/20 haben wir über die Neuregelungen zur Energiewende und ihre Konsequenzen berichtet. Teil 2 des Beitrags zeigt weitere Neuerungen. |

    1. Steuern

    Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.19 (BGBl I, 2886 ff.) ermöglicht Selbstnutzern seit dem 1.1.20, energetische Sanierungsmaßnahmen mit einer Steuerermäßigung von je 7 Prozent der Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr umzusetzen (Kappungsgrenze: je höchstens 14.000 EUR) sowie im übernächsten Kalenderjahr von 6 Prozent (höchstens 12.000 EUR; Höchstbetrag der Ermäßigung je begünstigtes Objekt: 40.000 EUR). Die Förderung gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.19 begonnen wurde und die vor dem 1.1.30 abgeschlossen werden. Ferner gilt sie nur für den Immobilienbestand. Das Gebäude muss älter als zehn Jahre sein.

     

    Gefördert werden können diese Maßnahmen: Wärmedämmung an Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Aufbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, soweit älter als zwei Jahre. Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen gegen Rechnung ausgeführt werden. Details regelt § 35c EStG. Zudem müssen die einzelnen Maßnahmen energetische Mindestanforderungen erfüllen (Näheres s. Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, ESamMV v. 2.1.20, BGBl. I Nr. 1/2020, 3 ff.).