· Nachricht · Kosten und Gebühren
Werte von Klage und Widerklage werden bei unterschiedlichen Vermögenspositionen addiert
| § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist nicht anzuwenden, wenn mit Klage und Widerklage nur Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (LG Lübeck 24.6.22, 7 T 214/22, Abruf-Nr. 238169 ). |
Im Fall des LG wurden mit der Klage Mietkautions-Rückforderungsansprüche verfolgt. Gegenstand der Widerklage waren Vermieteransprüche unter Abzug der Mietkaution. In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch dabei nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche dagegen denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
MERKE | Der Kläger beanspruchte aus einem streitigen Rechtsverhältnis einen über geleistete Zahlungen hinausgehenden Rest- oder Mehrbetrag. Der Beklagte verlangte widerklagend die geleisteten Zahlungen als nicht geschuldet zurück, da hierbei wirtschaftlich die aus dem Rechtsverhältnis geschuldete Gesamtvergütung den Gegenstand des Streits der Parteien bildet. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)