· Fachbeitrag · Mieter des Monats
Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung
von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München
| Ein typischer Fall aus der Praxis: Der Mieter wird vom AG rechtskräftig zur Räumung verurteilt. Seinen Antrag auf Räumungsschutz (nicht ausschließbare Suizidgefahr) lehnt das AG ab. Nun beantragt der findige Mieter bei der Obdachlosenbehörde mit derselben Begründung seine Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung wegen drohender Obdachlosigkeit. Er legt ein ärztliches Attest vor, nachdem bei ihm eine Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde ordnet seine Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung für die Dauer von drei Monaten an. Einen solchen Bescheid hat nun das VG München aufgehoben ‒ mit einer Begründung, die in vergleichbaren Fällen hilft (21.1.09, M 22 S 08.5826, Abruf-Nr. 215094 ). |
1. Der BGH weist den Weg
Eine Entscheidung des VG auf Wiedereinweisung soll sich nicht in Widerspruch setzen zu den im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem AG getroffenen Entscheidungen (BGH 22.11.07, I ZB 104/06). Sowohl die Obdachlosenbehörde als auch das VG seien an eine vom Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO getroffene ablehnende Entscheidung gebunden, soweit der Prüfungsmaßstab übereinstimmt. Dies gilt auch bei angeblicher Lebensgefahr für den Mieter.
2. Das sagt das VG München
Nach der Entscheidung des VG München kommt die Wiedereinweisung eines Mieters durch die Obdachlosenbehörde nach Erwirken eines Räumungstitels nur in Fällen schwerster Notlagen in Betracht, denen die Obdachlosenbehörde auf andere Weise nicht abhelfen kann; zudem darf die Wiedereinweisung nur von kurzer Dauer sein. Es müssen also drei Umstände zusammentreffen:
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