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  • · Fachbeitrag · Kündigung

    Mietrechtliche Probleme bei der Unterbringung von Migranten

    von RiAG a. D., Axel Wetekamp, München

    | Das Unterbringen von Migranten in geeignetem Wohnraum wird immer schwieriger. Das Problem hat sich mit den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine noch verstärkt. Die Unterbringungslast trifft Gemeinden und Landkreise, die vor der Aufgabe stehen, entweder eigenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, Wohnraum zu mieten oder anderweitige Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. Ein Fall in Baden-Württemberg hat zuletzt Aufsehen erregt. Lörrach, eine Kreisstadt mit etwa 50.000 Einwohnern, ist offenbar an die Kapazitätsgrenze für die Unterbringung von Migranten gestoßen und will 40 Mietern kündigen, um in dem Haus nach Sanierung der Wohnungen 100 Migranten unterzubringen. Geht das so einfach? |

    1. Beschlagnahme von Wohnraum

    Man könnte daran denken, dass dies unmittelbar durch hoheitliche Maßnahmen möglich ist, ohne den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten. Das Polizeirecht des Bundes und der Bundesländer weist z. B. Ermächtigungsgrundlagen auf, die die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch das Eingreifen zugunsten von an Leib und Leben gefährdeten Personen beinhalten (z. B. § 20 BPolG, Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 bay. PAG). Die Möglichkeit der Beschlagnahme von im Besitz von Privatpersonen befindlichen Wohnräumen oder gewerblichen Räumen, wird in den Gesetzen nicht ausdrücklich erwähnt.

     

    Dem könnten auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und der Mieterschutz entgegenstehen. Das bedeutet: Eine Beschlagnahme von Wohnraum aufgrund Polizeirechts oder gemeindlicher Verpflichtung, obdachlose Personen unterzubringen, kommt nur bei leerstehendem Wohnraum oder anderweitig nicht genutzten Räumen in Betracht und dies auch nur in Ausnahmefällen (z. B. Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 9 Abs. 3 bay. LStVG; s. auch Art. 13 GG)