· Fachbeitrag · Mieterhöhung
Bei Erhöhen einer Teilinklusivmiete sind die Betriebskosten nicht stets herauszurechnen
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Muss der Vermieter die Betriebskosten herausrechnen, wenn er eine Teilinklusivmiete erhöhen will, oder gilt das nur dann, wenn die zu erhöhende Grundmiete höher ist als die ortsübliche Vergleichsmiete? Mit dieser Frage musste sich der BGH befassen. |
Sachverhalt
Der Beklagte hat 1980 von der Klägerin eine öffentlich geförderte Wohnung gemietet. Neben der Grundmiete waren lediglich die Kosten für Heizung, Wasser, Entwässerung, Aufzug und Treppenreinigung gesondert umzulegen (Teilinklusivmiete).
Die Klägerin begehrte die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete ab 1.11.18. Die in dem Mieterhöhungsschreiben angegebenen Vorauszahlungen für Heizung und Betriebskosten sollten dabei unverändert bleiben. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist anhand des Mietspiegels mit 8,42 EUR je qm angegeben, die begehrte erhöhte Grundmiete beträgt laut Erhöhungsverlangen 5,56 EUR je qm. Sie übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete nicht.
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