· Fachbeitrag · Mieterhöhungsverlangen
Auch öffentlich geförderte, preisgebundene Wohnungen sind taugliche Vergleichswohnungen
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Kann der Vermieter einer öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnung sein Mieterhöhungsverlangen mit Vergleichswohnungen begründen, die aus dem öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum stammen, oder ist das Erhöhungsverlangen deswegen unwirksam? Mit dieser Frage musste sich der BGH befassen. |
Sachverhalt
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Die Wohnung ist Teil eines Gebäudekomplexes, für dessen Errichtung Fördermittel bewilligt wurden und die einer Preisbindung unterliegen. Das Mieterhöhungsschreiben der Klägerin nimmt zur Begründung des Erhöhungsverlangens Bezug auf fünf Vergleichswohnungen, bei denen es sich ebenfalls um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt.
Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Die Zustimmungsklage scheitert in den Vorinstanzen. Die zugelassene Revision hat Erfolg.
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